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SG 1999 20

Strafgericht — SG 1999 20

Zg Strafgericht · 2000-09-11 · Deutsch ZG

§ 64 Abs. 3 StPO. – Abwesenheitsverfahren.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafrechtspflege GVP Strafgericht 2000 S-5 Aussage der Belastungszeugin gegenüber der Polizei ausschlaggebende Be- deutung zu, nachdem die Untersuchung keinerlei weitere Beweise oder In- dizien hervorbrachte, die auf ein strafbares Verhalten des Angeschuldigten schliessen liessen. Bei dieser Sachlage unterliegt das Protokoll der polizeili- chen Einvernahme von Y. Z. vom 10. Februar 1996 einem Beweisverwer- tungsverbot. Damit aber ist dem Angeschuldigten – mangels anderer Beweismittel oder Indizien – ein strafbares Verhalten nicht rechtsgenügend nachzuweisen; er ist mithin vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen. (Strafgericht, 12. Mai 2000, i.S. Staatsanwaltschaft/D.) § 64 Abs. 3 StPO. – Abwesenheitsverfahren. Aus den Erwägungen: Formelles Der Verteidiger des Angeklagten X. beantragte im Hauptpunkt die einst- weilige Einstellung des Verfahrens, dies im Wesentlichen mit der Begrün- dung, das Kontumazialverfahren verletze wichtige Rechte des Angeklagten, insbesondere dessen Anspruch auf persönliche Verteidigung vor Gericht bzw. auf rechtliches Gehör. Zwar trifft zu, dass die aus Art. 4 aBV (vgl. Art. 29 Abs. 2 u. 32 Abs. 2 nBV) bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleiteten Verfahrensgarantien grundsätz- lich das Recht auf persönliche Teilnahme am Verfahren und an der erstins- tanzlichen Hauptverhandlung statuieren, doch ist ein Verzicht auf dieses Recht möglich und bedeutet dieses Recht insbesondere nicht, dass bei Flucht oder Unauffindbarkeit des Angeklagten nicht in dessen Abwesenheit ver- handelt werden könnte (vgl. M. Villiger, Handbuch der Europäischen Men- schenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 303f. m.w.H.). In concreto tauchte der Angeklagte X. nach der untersuchungsrichterli- chen Schlusseinvernahme vom 10. März 1997 zu einem unbekannten Zeit- punkt unter und nahm bis dato keinen Kontakt zu seinem amtlichen Vertei- diger auf (HD 5/1, S. 107; GD 31, S. 12); sein derzeitiger Wohn-/Aufent- haltsort ist nach wie vor unbekannt. Demzufolge wurde er gemäss der Be- stimmung der Strafprozessordnung des Kantons Zug über das Verfahren ge- gen Abwesende zweimal im Amtsblatt öffentlich zur Hauptverhandlung vor Strafgericht vorgeladen (§ 64 Abs. 1 StPO; GD 11–14; GD 22-24). Trotz die- ser ordnungsgemässen Vorladung blieb der Angeklagte der Hauptverhand- lung unentschuldigt fern. Die Voraussetzungen für die Ausfällung eines Kontumazialurteils sind mithin erfüllt (§ 64 Abs. 3 StPO), wobei festzuhalten 191

Strafrechtspflege GVP Strafgericht 2000 S-5 ist, dass die zugerische Regelung des Abwesenheitsverfahrens den Anforde- rungen von Bundesverfassung und EMRK grundsätzlich genügt (Möglich- keit der Wiederaufnahme des Verfahrens; §§ 76 ff. StPO), und dass vorlie- gend im Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung ohnehin ein Verzicht auf das Teilnahmerecht gemäss Art. 6 EMRK zu sehen ist (vgl. Villiger, a.a.O). Bei dieser Sachlage steht ei- nem Kontumazialurteil in Bezug auf den Angeklagten X. nichts im Wege; dem Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird mithin nicht stattgegeben. (Strafgericht, 11. September 2000, i.S. Staatsanwaltschaft/C.) 192